In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 11. Oktober 2019 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Bemessung der Strafe und die ausgesprochene Landesverweisung (pag. 1988 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob weder Anschlussberufung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (Eingabe vom 30. Oktober 2019, pag. 2001 f.).