A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘670.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Die Forderung des Privatklägers D.________ wird abgewiesen.