2.2 die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden; 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (50 Gramm Heroingemisch, beim IRM Bern) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 47, 66a Abs. 1 Bst. o StGB 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Abs 2 Bst. a BetmG 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. A.________ wird für 5 Jahre des Landes verwiesen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00.