2. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor sowie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘169.00 verurteilt wurde; 2. im Widerrufsverfahren 2.1 der A.________ mit den Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 28. April 2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. März 2017 für eine Geldstrafe von 90 bzw. 20 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Strafen zu vollziehen sind;