24 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Juni 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Beförderung von Betäubungsmitteln (17 Gramm reines Heroinhydrochlorid), mengenmässig qualifiziert begangen am 28. August 2018 in Bern;