Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 875.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im oberinstanzlichen Verfahren vertrat Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten privat, weshalb ihm hierfür keine amtliche Entschädigung zuzusprechen ist.