Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde auf CHF 3'625.10 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___