12.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren gemessen an seinen Anträgen weit überwiegend. Zwar unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die beantragte Dauer der Landesverweisung. Hierfür rechtfertigt sich jedoch keine Ausscheidung von Kosten.