a BetmG nur knapp. Die Kammer beurteilt sein Verschulden als leicht und verurteilt ihn (innerhalb des Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von (bloss) 15 Monaten. Eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren scheint angemessen. Daran ändert nichts, dass die Landesverweisung auch für Anlassdelikte ausgesprochen werden kann, die einen geringeren Strafrahmen aufweisen als Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. pag. 412 f.).