8 EMRK und Art. 13 BV). Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die Tatsache, dass (momentan) seine Eltern und die Schwester hier leben, sprechen nicht für die Annahme eines Härtefalles. Für den Beschuldigten bedeutet eine Landesverweisung keinen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.