Sie können nicht unter die gesetzliche Härtefallklausel fallen, wenn diese eine Ausnahme bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 wurde der Härtefall beispielsweise bejaht bei einem in der Schweiz geborenen, hier aufgewachsenen und immer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz wohnhaften Serben, mithin bei einer Person, die im Gesetz selbst als potentiell schwer betroffen erwähnt wird (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Der 37-jährige Beschuldigte ist demgegenüber weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen.