10 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Auch unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten würden die wiederholten Rechtsverletzungen gegen eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung sprechen. Der Beschuldigte wurde denn auch bereits im Jahr 2013 von der zuständigen Behörde ausländerrechtlich ermahnt und die Kontrollfrist für seine Niederlassungsbewilligung wurde verlängert (pag. 78). Das neu eingeleitete Verfahren gegen ihn rundet das nicht eben positive Bild ab. Er beachtete mehrfach die Schweizer Rechtsordnung nicht. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zwar schon relativ lange in der Schweiz, hat aber den überwiegenden Anteil seiner Jugend in Nordmazedonien verbracht.