Bezeichnenderweise kam es zum heute zu beurteilenden Vorfall vom 28. August 2018 weniger als ein Jahr, nachdem der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt und für zwei frühere Strafen die Probezeit verlängert bzw. eine Verwarnung ausgesprochen worden war. Bei der vorliegend zu beurteilenden qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich nun gar um ein Verbrechen (Art. 19 Ziffer 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).