Wie von der Vorinstanz erwähnt ist das Vorstrafenregister des Beschuldigten beachtlich und umfasst nicht weniger als acht Einträge (pag. 344 ff.). Die Verurteilungen betreffen in erster Linie SVG-Delikte, sind aber keineswegs harmlos (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [23. August 2013]; grobe Verkehrsregelverletzung, Fahren in angetrunkenem Zustand sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [29. November 2013]). Zudem ist die Kadenz bemerkenswert: Seit seinem ersten Delikt im Jahr 2012 beging der Beschuldigte in jedem nachfolgenden Jahr – mit Ausnahme des Jahres 2016 – mindestens zwei neue Straftaten.