ist. Mit der sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist es nicht allzu weit her. Immerhin konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung insgesamt vier Schweizer Kollegen aufzählen. Er gab an, mit diesen ab und zu etwas zu trinken oder Karten zu spielen. Er kenne noch weitere Schweizer, jedoch nicht mit Nachnamen. Dabei handle es sich um Nachbarn von ihm. Ansonsten verbringe er seine Freizeit mit seiner Freundin H.________. Sie gingen oft zusammen laufen (pag. 404 Z. 148 ff.; pag. 405 Z. 200 ff.).