Sie hätten jedoch noch nicht geplant, wo sie hinziehen wollten (pag. 405 Z. 190 ff.). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Vergangenheit des Beschuldigten von häufigen Wohnungswechseln geprägt ist (vgl. Adressen gemäss pag. 6, 63, 99, 104, 108, 128, 129, 344). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erklärte er seinen neusten Umzug damit, dass er aus der alten Wohnung rausgeflogen sei, weil er die Miete nicht bezahlt habe (pag. 404 Z. 174 ff.).