Dennoch ist seine berufliche Situation mit Unsicherheiten verbunden und es kann, wenn überhaupt, nur bedingt von einer beruflichen Integration gesprochen werden. Der Beschuldigte pflegt eine Beziehung zu seiner Partnerin H.________, mit der er seit 2017 zusammen ist (pag. 405 Z. 186 ff.). Er lebt mit ihr jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt noch haben sie gemeinsame Kinder. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er erstmals an, nun mit ihr zusammenziehen zu wollen (bislang sei dies wegen unterschiedlicher Arbeitswege nicht geschehen). Sie hätten jedoch noch nicht geplant, wo sie hinziehen wollten (pag.