11.4 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsbürger und verfügt gemäss Bericht des Polizeiinspektorats der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei; EMF) vom 6. Dezember 2018 (pag. 55) bzw. gemäss aktuellem Leumundsbericht vom 3. Mai 2020 (pag. 333 ff.) über eine Niederlassungsbewilligung C, gültig bis zum 29. September 2023. Er gilt mithin aus Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird gemäss den vorstehenden Ausführungen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Damit hat er ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB begangen.