15 11.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt C.________ verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte sei nicht in der Schweiz geboren und auch nicht hier aufgewachsen. Er habe in der Schweiz viele Stellenwechsel gehabt. Es hätten sich Vorstrafen, offene Betreibungen, Widerrufe und Ersatzfreiheitsstrafen angehäuft. Seine Angaben zum Kontakt mit seinen Verwandten seien widersprüchlich.