11.2 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte einen schweren persönlichen Härtefall geltend und beantragte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er bestritt auch oberinstanzlich, dass der «Rucksack» seines Mandanten bereits schwer genug sei, da es sich bei dessen Vorstrafen um Jugendsünden handelten und diese lediglich eine geringe kriminelle Energie offenbarten. Er führte u.a. ins Feld, der Beschuldigte lebe seit 20 Jahren in der Schweiz, sei als Minderjähriger hierhergekommen, habe hier eine feste Arbeitsstelle und ein Grossteil seiner Verwandten lebe hier.