Es sei deshalb das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ausgehend von einem als leicht zu bezeichnenden Verschulden des Beschuldigten und von der für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG ausgefällten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, bestimmte sie die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre (pag. 275 f.).