Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz auf die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von 5 Jahren festgesetzt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem Gericht komme bei der Bestimmung der Dauer ein erhebliches Ermessen zu. Die Festsetzung der Dauer dürfe aber nicht willkürlich geschehen und es sei auf jeden Fall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es sei deshalb das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen.