11. Landesverweisung in concreto 11.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies umfassend. Sie prüfte die Voraussetzungen von Art. Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss den in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5, 11 und 13 BV) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (Art. 8 EMRK) sowie unter Berücksichtigung der im Urteilszeitpunkt aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Landesverweisung (pag. 268 ff.). In ihrer Gesamtbetrachtung hielt sie Folgendes fest (pag. 275):