Verurteilung zu unbedingter Geldstrafe von 10 Tagessätzen und Übertretungsbusse von CHF 300.00). Auch wenn bezüglich der Schwere der begangenen Delikte keine Aggravation erkennbar ist, so scheint es dennoch, dass der Beschuldigte den Ernst der Lage nicht erkannt hat und ihm behördliche Anordnungen einfach egal sind. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte allein aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle bei der F.________ AG oder seiner Beziehung mit H.________ künftig von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird (vgl. pag.