360) einen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl er nach der Sperrung seines Ausweises auf Probe diesen nicht wiedererlangt hatte. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich bestenfalls neutral aus. 9.4.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnlichen Umstände, bei denen ausnahmsweise eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bejahen wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen), liegen beim Beschuldigten nicht vor.