403 Z. 109; pag. 408), war der Beschuldigte doch im Jahr 2012, dem Zeitpunkt der ersten im Strafregisterauszug verzeichneten Tat, bereits 29 Jahre alt. Auch die Kadenz der Vorstrafen zeigt, dass es sich nicht bloss um eine «Phase» handelte: Der Beschuldigte beging von 2012 bis zum heute zur Diskussion stehenden Delikt in jedem Jahr (mit Ausnahme des Jahres 2016) mindestens zwei neue Straftaten. Die Vorstrafen sind im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.