110, 140). Offensichtlich vermochten weder die Verurteilungen noch die ausgestandenen Ersatzfreiheitsstrafen den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken. Bezeichnenderweise kam es zum heute zu beurteilenden Vorfall vom 28. August 2018 weniger als ein Jahr nach der letzten Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017: unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie Busse von CHF 300.00; Verlängerung der Probezeit bzw. Verwarnung für zwei frühere Strafen). Die Vorstrafen können nicht einfach als «Jugendsünde» abgetan werden (vgl. pag. 234 Z. 7; pag. 403 Z. 109;