Er sei immer noch mit seiner Freundin H.________ zusammen. Sie seien 2017 zusammengekommen. Sie wollten dieses Jahr sicher noch zusammenziehen und, wenn alles gut laufe, einmal heiraten. Bislang sei das Zusammenziehen noch nicht möglich gewesen, da sie in Thun und er in Bern arbeite und sie keine Wohnung gefunden hätten, die beiden wegen den Arbeitswegen gepasst hätte. Momentan wohne er noch mit seinem Halbbruder zusammen (pag. 402 Z. 54 ff.; pag. 405 Z. 177 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (pag.