7 Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Ausgehend hiervon sowie in Anlehnung an die Tabelle HANSJAKOB scheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 9.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Er wusste um die mit seinem Handeln verbundene Gefährdung und er hätte sich ohne weiteres gegen den Drogentransport entscheiden können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus.