Das Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist somit leicht. Der Beschuldigte agierte als blosser Kurier im Inland, wobei es sich bei seiner Kuriereigenschaft nicht um eine prototypische handelte, die es etwa dann zu berücksichtigen gilt, wenn das Verschulden eines bei einer bandenmässigen Begehung als Kurier tätigen Beschuldigten im Vergleich zu seinen Mittätern weniger schwer wiegt. Er transportierte das Heroin in lediglich einer und damit deutlich weniger als fünf Lieferungen. Er traf keine besonderen Vorkehren, die eine erhöhte kriminelle Energie offenbaren würden. Insgesamt ist das objektive