Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Tabelle HANSJAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, OFK-BetmG, 2. A., StGB 47 N 30) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abweichende Tabelle, als die