IV. Strafzumessung 8. Allgemeines zur Strafzumessung, anwendbares Recht und Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 262). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Die Tat wurde am 28. August 2018 begangen, womit das neue Recht zur Anwendung gelangt. Der Strafrahmen für eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 Bst.