III. Rechtliche Würdigung 7. Auch betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 260 ff.). Der Beschuldigte bestritt bereits erstinstanzlich nicht, dass er mit dem Besitz und der Beförderung von 17 Gramm reinem Heroin Hydrochlorid den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG (mengenmässige Qualifikation) erfüllt hat.