Den Namen des Auftraggebers wollte der Beschuldigte nicht nennen und hinsichtlich des versprochenen Lohns sind seine Aussagen, wonach er lediglich CHF 100.00 erhalten habe, nicht wirklich glaubhaft. Zudem wurde seine biologische Spur unterhalb der Klebestreifenumhüllung direkt an der geschützten Plastikverpackung des Heroins sichergestellt (pag. 25, 29), weshalb auch seine Behauptung, er habe das Päckchen nicht weiter inspiziert, kaum zutrifft. Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist aber erstellt und es kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 258 ff.).