Einzig in Bezug auf die Art der Droge machte er zumindest zeitweise geltend, er habe nicht sicher gewusst, ob es sich dabei um Heroin oder «das Andere» (= Kokain) gehandelt habe. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dann aber die im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen und anerkannte damit implizit auch den Vorwurf, dass es sich bei den Drogen um 50 Gramm Heroin, bei einem Reinheitsgrad von 34 % entsprechend einer Menge von 17 Gramm reinem Stoff (Heroin Hydrochlorid; Analyse IRM pag. 18), gehandelt hatte.