Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Berufung des Beschuldigten dürfen Ziff. I.1 (Freiheitsstrafe von 12 Monaten) und Ziff. I.2 (Landesverweisung von 5 Jahren) des erstinstanzlichen Sanktionspunktes auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).