I.3 (Verfahrenskosten), II (Widerrufsverfahren inkl. Kosten), und IV.1 (Einziehung) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob des Weiteren auch Berufung im Widerrufsverfahren (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Ihr fehlt hierfür indes ein Rechtsschutzinteresse, da sie oberinstanzlich selber den Widerruf der bedingten Vollzüge bzw. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.