Zudem sind die Bestimmung des amtlichen Honorars sowie die Verfügungen betreffend DNA und die übrigen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III., IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Ziffern sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie die Ziff. I.3 (Verfahrenskosten), II (Widerrufsverfahren inkl. Kosten), und IV.1 (Einziehung) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.