Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/sei für die Dauer vom 28.08.2018 bis zum 19.06.2019 gemäss Ziffer Ill. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 25. Juni 2019 (PEN 2019 2/66/67) zu bestimmen. IV. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. V.