1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Beförderung von Betäubungsmitteln (17 Gramm reines Heroinhydrochlorid), mengenmässig qualifiziert begangen am 28.08.2018 in Bern; 2. Der A.________ mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 28.04.2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21.03.2017 für eine Geldstrafe von 90, resp. 20 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde. II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: