306 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 28. Oktober 2019 Anschlussberufung beschränkt auf den Sanktionenpunkt, die Landesverweisung und das Widerrufsverfahren (pag. 312 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. Mai 2020, pag. 344 ff.) und ein Leumundsbericht (datierend vom 3. Mai 2020, pag. 333 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.