festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Sanktionspunkts), sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Sanktionspunkts) und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘169.00. Des Weiteren widerrief die Vorinstanz den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 28. April 2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. März 2017 für eine Geldstrafe von 90 respektive 20 Tagessätzen jeweils bedingt gewährten Vollzug (Ziff.