Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 360 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Juni 2019 (PEN 2019 2/66/67) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Besitz und Beförderung von Betäubungsmitteln (17 Gramm reines Heroinhydrochlorid), mengenmässig qua- lifiziert begangen am 28. August 2018 in Bern, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- bei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Sanktionspunkts), sprach eine Landes- verweisung von 5 Jahren aus (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Sanktionspunkts) und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘169.00. Des Weiteren widerrief die Vorinstanz den dem Beschuldigten mit Urteil der Staats- anwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 28. April 2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. März 2017 für eine Geldstrafe von 90 respektive 20 Ta- gessätzen jeweils bedingt gewährten Vollzug (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteil- dispositivs) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Schliesslich setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar fest (Ziff. III. des erstinstanz- lichen Urteildispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (Ziff. IV. des erstinstanzli- chen Urteildispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 5. Juli 2019 Berufung an (pag. 250). Die erstinstanzliche Urteils- begründung datiert vom 19. September 2019 (pag. 255 ff.). Die Berufungserklärung ging form- und fristgerecht am 11. Oktober 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf Ziffer I.2. (Landesverweisung) sowie Ziffer IV.4. (Ausschreibung der Landsverweisung) des Urteils (pag. 306 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 28. Oktober 2019 An- schlussberufung beschränkt auf den Sanktionenpunkt, die Landesverweisung und das Widerrufsverfahren (pag. 312 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. Mai 2020, pag. 344 ff.) und ein Leu- mundsbericht (datierend vom 3. Mai 2020, pag. 333 ff.) über den Beschuldigten ein- geholt. 2 Gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 4. Mai 2020 wurden in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Aktenkopien des gegen den Beschuldig- ten hängigen Verfahrens BM 20 12538 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz entzogenem Führerausweis (abgelaufener Führerausweis auf Probe) ediert (pag. 352 ff.). Des Weiteren wurde ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend vom 22. Mai 2020, pag. 392 ff.) eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 401 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme reichte der Beschuldigte die Kopie eines Arbeitsvertrags zu den Akten (pag. 414). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 25. Juni 2019 (PEN 2019 2/66/67) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Beförderung von Betäubungsmitteln (17 Gramm reines Heroinhydrochlorid), mengenmässig qualifiziert begangen am 28.08.2018 in Bern; 2. Der A.________ mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 28.04.2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21.03.2017 für eine Geldstrafe von 90, resp. 20 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde. II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5169.00 (Ge- bühren CHF 3825.00, Auslagen CHF 1344.00), zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung in erster Instanz. 3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren. 3 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/sei für die Dauer vom 28.08.2018 bis zum 19.06.2019 gemäss Ziffer Ill. des Urteils des Regio- nalgericht Bern-Mittelland vom 25. Juni 2019 (PEN 2019 2/66/67) zu bestimmen. IV. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu Lasten des Kantons Bern auszurich- ten. V. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt C.________ stellte demgegenüber fol- gende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2019 in folgen- den Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz; 2. Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Haupt- und Widerrufsverfahren; 3. Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung in erster Instanz; 4. Einziehung der beschlagnahmten Drogen. II. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Haupt- und Widerrufsverfahren. 4 III. Es seien die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung in oberer In- stanz zu bestimmen. IV. Es seien die weiteren Verfügungen zur Löschung des DNA-Profils und der biometrischen Daten sowie zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Parteien jeweils nur teilweise angefochten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Ziff. I.2 (Landesverweisung) und Ziff. IV.4 (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) des Sanktionspunkts im erstinstanzlichen Urteildispositiv. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft betrifft demgegenüber Ziff. I.1 (Höhe der Freiheitsstrafe) und Ziff. I.2 (Dauer der Landesverweisung) des Sanktionspunkts. Zudem sind die Bestimmung des amt- lichen Honorars sowie die Verfügungen betreffend DNA und die übrigen erkennungs- dienstlichen Daten (Ziff. III., IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Ziffern sind daher durch die Kam- mer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie die Ziff. I.3 (Verfahrenskosten), II (Widerrufsverfahren inkl. Kos- ten), und IV.1 (Einziehung) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten ge- blieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob des Weiteren auch Berufung im Widerrufsver- fahren (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Ihr fehlt hierfür indes ein Rechtsschutzinteresse, da sie oberinstanzlich selber den Widerruf der bedingten Vollzüge bzw. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Auch ihr An- trag auf eine unbedingte Freiheitsstrafe begründet kein Rechtsschutzinteresse, da vorliegend keine Mischrechnung vorgenommen und trotz Widerruf eine unbedingte Strafe ausfällt wird (siehe E. 9.6 hiernach). Die Kammer sieht sich daher nicht ver- anlasst, auf das Widerrufsverfahren zurückzukommen. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs (inklusive Kosten) ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Berufung des Beschuldigten dürfen Ziff. I.1 (Freiheitsstrafe von 12 Monaten) und Ziff. I.2 (Landesverweisung von 5 Jahren) des erstinstanzli- chen Sanktionspunktes auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (pag. 204 f.) angelasteten Besitz und Transport von 50 Gramm Drogengemisch von Anfang an eingestanden. Einzig in Bezug auf die Art der Droge machte er zumindest zeitweise geltend, er habe nicht sicher gewusst, ob es sich dabei um Heroin oder «das Andere» (= Kokain) gehandelt habe. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dann aber die im bis- herigen Verfahren gemachten Aussagen und anerkannte damit implizit auch den Vorwurf, dass es sich bei den Drogen um 50 Gramm Heroin, bei einem Reinheits- grad von 34 % entsprechend einer Menge von 17 Gramm reinem Stoff (Heroin Hy- drochlorid; Analyse IRM pag. 18), gehandelt hatte. Nicht geklärt ist, von wem der Beschuldigte das Drogenpaket erhielt und was ihm von dieser Person (er beschrieb ihn als Albaner, 180 – 190 cm gross, feste Statur, schwarze kurze Haare, evtl. Arben oder so; pag. 8) als Entgelt für seinen Transportdienst versprochen worden war. Den Namen des Auftraggebers wollte der Beschuldigte nicht nennen und hinsichtlich des versprochenen Lohns sind seine Aussagen, wonach er lediglich CHF 100.00 erhal- ten habe, nicht wirklich glaubhaft. Zudem wurde seine biologische Spur unterhalb der Klebestreifenumhüllung direkt an der geschützten Plastikverpackung des Heroins sichergestellt (pag. 25, 29), weshalb auch seine Behauptung, er habe das Päckchen nicht weiter inspiziert, kaum zutrifft. Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist aber erstellt und es kann auf die zutreffenden erstinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 258 ff.). III. Rechtliche Würdigung 7. Auch betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 260 ff.). Der Beschuldigte bestritt bereits erstinstanzlich nicht, dass er mit dem Besitz und der Beförderung von 17 Gramm reinem Heroin Hydrochlorid den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG (mengenmäs- sige Qualifikation) erfüllt hat. IV. Strafzumessung 8. Allgemeines zur Strafzumessung, anwendbares Recht und Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 262). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Die Tat wurde am 28. Au- gust 2018 begangen, womit das neue Recht zur Anwendung gelangt. Der Strafrahmen für eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). 6 9. Konkrete Strafzumessung 9.1 Objektives Tatverschulden Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umge- setzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. A., StGB 47 N 37; BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 93). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 12 Gramm reinem Heroin ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 109 IV 143 E. 3b; 120 IV 334 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3.3). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle HANSJAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, OFK-BetmG, 2. A., StGB 47 N 30) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliess- lich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppe- lung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Men- gen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., StGB 47 N 44). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandel- ten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB an. Vorliegend ist mit der Menge von 17 Gramm reinem Heroin die Schwelle zum schwe- ren Fall klar, wenngleich nicht massiv, überschritten. Das Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist somit leicht. Der Beschuldigte agierte als blosser Ku- rier im Inland, wobei es sich bei seiner Kuriereigenschaft nicht um eine prototypische handelte, die es etwa dann zu berücksichtigen gilt, wenn das Verschulden eines bei einer bandenmässigen Begehung als Kurier tätigen Beschuldigten im Vergleich zu seinen Mittätern weniger schwer wiegt. Er transportierte das Heroin in lediglich einer und damit deutlich weniger als fünf Lieferungen. Er traf keine besonderen Vorkehren, die eine erhöhte kriminelle Energie offenbaren würden. Insgesamt ist das objektive 7 Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Ausgehend hiervon sowie in Anlehnung an die Tabelle HANSJAKOB scheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 9.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Er wusste um die mit seinem Handeln verbundene Gefährdung und er hätte sich ohne weiteres gegen den Drogentransport entscheiden können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 9.3 Bewertung des Tatverschuldens Die Kammer erachtet aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten als verschuldensangemessen. 9.4 Täterkomponenten 9.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Gemäss Leumundsbericht vom 3. Mai 2020 (pag. 333 ff.) habe der Beschuldigte bis zum 17. Lebensjahr in Mazedonien gelebt, wo er acht Jahre Grundschule absolviert und nach vier Jahren die Lehre als Automechaniker abgeschlossen habe. Am 16. Dezember 2000 sei er in die Schweiz eingereist und habe bei seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern gelebt. Danach habe er neun Jahre lang im Unternehmen «D.________» u.a. als Linienarbeiter gearbeitet, wo er vier bis acht Angestellte unter sich gehabt habe. Nach zwei Jahren Temporärarbeit habe er sodann im Gerüstbau gearbeitet. Als er bei «E.________» gearbeitet habe, sei er vier Meter von einer Mulde gefallen und habe sich u.a. den Rücken verletzt. Er habe damals drei bis sechs Monate im Spital verbracht. Die letzten vier bis fünf Monate sei er arbeitslos gewesen und habe sich beim RAV gemeldet. In der Schweiz habe er eine Ausbildung zum Staplerfahrer sowie diverse Kurse im Gerüstbau absolviert. Seit dem 1. Mai 2020 arbeite er bei der F.________ AG als Gerüstbauer mit einem Beschäftigungs- grad von 70 %. Er sei dort über das Temporärbüro G.________ angestellt und ver- diene CHF 4'100.00 pro Monat bzw. CHF 50'000.00 im Jahr. Er habe Schulden aus Steuern und Krankenkasse in Höhe von CHF 50'000.00 (pag. 334, 342 f.). Diese Angabe bestätigte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung und ergänzte, ab dem 1. Juli 2020 werde er bei der F.________ AG eine Festanstellung haben. Brutto werde er CHF 5'150.00 verdienen. Momentan sei er noch beim RAV angemeldet und erhalte CHF 3'500.00, bekomme wegen einer Lohnpfändung jedoch nur CHF 2'700.00 ausbezahlt (pag. 403 Z. 64 ff.). Er sei immer noch mit seiner Freundin H.________ zusammen. Sie seien 2017 zusammengekom- men. Sie wollten dieses Jahr sicher noch zusammenziehen und, wenn alles gut laufe, einmal heiraten. Bislang sei das Zusammenziehen noch nicht möglich gewe- sen, da sie in Thun und er in Bern arbeite und sie keine Wohnung gefunden hätten, die beiden wegen den Arbeitswegen gepasst hätte. Momentan wohne er noch mit seinem Halbbruder zusammen (pag. 402 Z. 54 ff.; pag. 405 Z. 177 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (pag. 344 ff.). Die Verurteilungen betreffen in erster Linie SVG-Delikte, sind aber entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht einfach «nicht einschlägig» und damit quasi harmlos. Der Beschuldigte wurde 8 u.a. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (23. August 2013) und wegen grober Verkehrs- regelverletzung, Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (29. November 2013) verurteilt. Hinzu kommen Verurtei- lungen wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Urkundefälschung (28. April 2016) und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (2. November 2017). Es wurden zwar ursprünglich «nur» bedingte Geldstrafen und in einem Fall bedingte gemeinnützige Arbeit ausgesprochen, doch mussten die bedingten Vollzüge aufgrund neuer Delinquenz in mehreren Fällen widerrufen werden. Da der Beschuldigte zudem nach Widerruf der bedingten Vollzüge die Geldstrafen teilweise schuldhaft nicht bezahlte, sass er insgesamt 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe ab (pag. 110, 140). Offensichtlich vermochten weder die Verurteilungen noch die aus- gestandenen Ersatzfreiheitsstrafen den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken. Bezeichnenderweise kam es zum heute zu beurteilenden Vorfall vom 28. August 2018 weniger als ein Jahr nach der letzten Verurteilung (Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017: unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie Busse von CHF 300.00; Verlängerung der Probe- zeit bzw. Verwarnung für zwei frühere Strafen). Die Vorstrafen können nicht einfach als «Jugendsünde» abgetan werden (vgl. pag. 234 Z. 7; pag. 403 Z. 109; pag. 408), war der Beschuldigte doch im Jahr 2012, dem Zeitpunkt der ersten im Strafregister- auszug verzeichneten Tat, bereits 29 Jahre alt. Auch die Kadenz der Vorstrafen zeigt, dass es sich nicht bloss um eine «Phase» handelte: Der Beschuldigte beging von 2012 bis zum heute zur Diskussion stehenden Delikt in jedem Jahr (mit Aus- nahme des Jahres 2016) mindestens zwei neue Straftaten. Die Vorstrafen sind im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 9.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte wurde auf frischer Tat ertappt und polizeilich angehalten. In dieser Situation hatte er keine andere Wahl, als die Tat in den Grundzügen zuzugeben. Besonders kooperativ war er hingegen nicht, so dass jedenfalls kein Geständnisra- batt angezeigt ist. Leicht erhöhend zu werten ist, dass mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis hängig ist (BM 20 12538; pag. 352 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, mindestens zwei Mal (29. Fe- bruar 2020 und ca. 4 Jahre früher, pag. 356; gemäss Aussagen I.________ auch im November 2019 und am 28. Februar 2020, pag. 360) einen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl er nach der Sperrung seines Ausweises auf Probe diesen nicht wiedererlangt hatte. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich bestenfalls neutral aus. 9.4.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnlichen Umstände, bei denen ausnahmsweise eine erhöhte Strafemp- findlichkeit zu bejahen wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen), liegen beim Beschuldigten nicht vor. 9 9.5 Strafmass Unter Berücksichtigung der aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmenden Er- höhung der Tatkomponentenstrafe um 3 Monate resultiert eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 9.6 Bedingter / teilbedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Beschuldigte ist wie aufgezeigt mehrfach vorbestraft. Zwischen den ersten im Strafregister verzeichneten Taten im Jahr 2012 bis zum heute zur Diskussion ste- henden Delikt beging er in jedem Jahr (mit Ausnahme des Jahres 2016) mindestens zwei neue Straftaten. Mittlerweile ist bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein neues Strafverfahren hängig wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, begangen Ende Februar 2020 und eventuell früher (siehe E. 9.4.1 hiervor). Zwar hatten seine Verfehlungen jeweils ursprünglich «nur» bedingte Geldstrafen und in einem Fall eine ebenfalls bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit zur Folge, doch mussten die bedingten Vollzüge aufgrund neuer Delinquenz in mehreren Fällen widerrufen und teilweise gar in Ersatzfreiheitsstrafen (insgesamt 100 Tage, pag. 110, 140) umgewandelt werden. Offensichtlich vermochten die Verurteilungen und ausgestandenen Ersatzfreiheitsstrafen den Beschuldigten jeweils nicht nachhal- tig zu beeindrucken. Bezeichnenderweise ereignete sich auch der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Vorfall vom 28. August 2018 weniger als ein Jahr nach der letzten Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 2. November 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Konsums von Betäubungsmitteln; Verurteilung zu unbedingter Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen und Übertretungsbusse von CHF 300.00). Auch wenn bezüglich der Schwere der begangenen Delikte keine Aggravation erkennbar ist, so scheint es dennoch, dass der Beschuldigte den Ernst der Lage nicht erkannt hat und ihm behördliche Anordnungen einfach egal sind. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte allein aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle bei der F.________ AG oder seiner Beziehung mit H.________ künftig von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird (vgl. pag. 408). Er war nach eigenen Angaben während seines Aufenthalts in der Schweiz stets arbeitstätig und kam mit seiner Freundin bereits im Jahr 2017 zusammen. Die genannten Um- stände hielten ihn somit auch in der Vergangenheit nicht davon ab, Straftaten zu begehen. Ob dies in Zukunft anders sein wird, ist höchst ungewiss. Der oberinstanz- lich eingereichte Arbeitsvertrag (pag. 414) wirft ohnehin zahlreiche Fragen auf. So beginnt er nicht wie vom Beschuldigten zunächst angegeben am 1. Mai 2020, son- dern am 1. Juli 2020. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte an, zwischen Mai und Juli sei er über die G.________ temporär bei der F.________ AG angestellt. Ab dem 1. Juli habe er dann bei der F.________ AG eine Festanstellung (pag. 403 10 Z. 81 ff.). Abgesehen davon, dass dieses umständliche Prozedere wenig Sinn ergibt (Gerüstbauunternehmen waren auch bereits während der Corona-Pandemie im Mai 2020 aktiv), springt ins Auge, dass der im Arbeitsvertrag angegebene Geschäftsfüh- rer der F.________ AG, J.________, gemäss Zefix zugleich auch einzelzeichnungs- berechtigtes Verwaltungsratsmitglied der G.________ ist. Dass der Arbeitsvertrag am 13. Mai 2020 und damit erst zwei Wochen vor der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung unterschrieben wurde, lässt ihn nicht in einem besseren Licht erschei- nen. Der neuste Vorfall aus dem Jahr 2020 (und eventuell früher) ereignete sich während des laufenden Strafverfahrens und spricht ebenfalls für eine ungünstigen Legalpro- gnose, nicht nur bezogen auf SVG-Delikte. Der Vorfall ereignete sich bloss sieben Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2019, wo der Be- schuldigte in Bezug auf das vorliegend in Frage stehende Delikt zu Protokoll gab: «Ich entschuldige mich, dass es so weit gekommen ist. Es passiert sicher niemals wieder in meinem Leben» (pag. 235 Z. 14 f.). Solche Beteuerungen seitens des Beschuldigten sind nicht neu. Bereits zum Vorfall vom 28. Oktober 2012 lässt sich dem dazugehörigen Poli- zeibericht entnehmen (pag. 65 ff.), dass sich der Beschuldigte gegenüber den zu- ständigen Polizisten zunächst zwar äusserst renitent verhielt. Nachdem aber die Ab- nahme seines Führerausweises verfügt wurde, «bemerkte Herr A.________ nun erstmals, dass es für ihn langsam ernst wird. Er flehte uns an, wir würden ihm sein Leben zerstören» (pag. 68). Seiner angeblichen Reue liess er in der Folge jedoch nie Taten folgen. Stattdessen stellte dieser Vorfall erst den Beginn seiner kriminellen Karriere dar. Wenn der Be- schuldigte nun also oberinstanzlich erneut Besserung verspricht, weil er angesichts der drohenden Landesverweisung bemerkte, dass es für ihn wiederum «langsam ernst wird» (eingereichter Arbeitsvertrag, der erst zwei Wochen vor der Berufungs- verhandlung unterschrieben wurde, pag. 414; Kontakt zu seinen Eltern, der sich in letzter Zeit massiv verbessert haben soll, pag. 405 Z. 206 f.; Absichtsbekundung, trotz unterschiedlicher Arbeitswege nun doch mit seiner Freundin zusammenziehen zu wollen, nachdem dies beim erst kürzlich geschehenen Umzug an die K.________ [Adresse] noch nicht in Frage kam, pag. 402 Z. 62, pag. 405 Z. 196 ff.; Entschuldi- gung im letzten Wort und Angabe, eine Rückkehr nach Mazedonien wäre ein Welt- untergang für ihn, pag. 413), ist er nicht mehr glaubhaft. Schliesslich geht die Kammer auch nicht davon aus, dass allein die strengere Strafart des vorliegenden Urteils (Freiheitsstrafe statt wie zuvor Geldstrafe/gemeinnützige Arbeit/Busse) den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken wird. Wie bereits erwähnt, mussten mehrere der ausgefällten Geldstrafen und Bussen wegen schuldhaften Nichtbezahlens in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden. Der Beschuldigte verbüsste auf diese Weise insgesamt 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (pag. 110, 140), ohne dass ihn das vom weiteren Delinquieren abgehalten hätte. Der Beschuldigte hat gezeigt, dass er in keiner Art und Weise gewillt ist, sich an die Vorschriften zu halten. Er ist unbelehrbar und es muss ihm eine Schlechtprognose gestellt werden. Nur eine unbedingte Strafe ist adäquat. 11 V. Landesverweisung 10. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 12 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 266 ff.). Es ist indessen angezeigt, diese unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ergänzen und zu präzisieren. Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 – 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe be- dingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektie- ren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung ab- zusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Krite- rien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fassung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsord- nung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den glei- chen Kriterien. 12 Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbil- dung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten mit- einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil des Bundesge- richts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wie- derholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Weite- ren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die In- tensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliede- rungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamen- tarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Ver- weisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Aus- nahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverwei- sungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV und 13 Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Be- troffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhal- tung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Fami- lien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorge- nommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwä- gung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). 11. Landesverweisung in concreto 11.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies umfassend. Sie prüfte die Voraussetzungen von Art. Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss den in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5, 11 und 13 BV) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (Art. 8 EMRK) sowie unter Berücksich- tigung der im Urteilszeitpunkt aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Landesverweisung (pag. 268 ff.). In ihrer Gesamtbetrachtung hielt sie Folgendes fest (pag. 275): 14 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung müssen sämtliche härtefallbegründenden Aspekte berücksichtigt und bewertet werden. Ein Einschnitt in das Leben des Beschuldigten durch eine erzwungene Rückkehr in sein Heimatland Mazedonien kann nicht negiert werden. Wie anfänglich festgehalten, soll die Verhängung einer Lan- desverweisung bei einer Anlasstat jedoch den Normalfall darstellen und nur ausnahmsweise, bei schwerwiegenden Härtefällen, ist von einer solchen abzusehen. Die Ausnahmen sind restriktiv zu hand- haben. Ein schwerwiegender Härtefall ist in Anbetracht des vorstehend ausgeführten nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte kann nicht als derart mir der Schweiz verwurzelt angesehen werden, dass eine Rückkehr unmöglich scheint und dem Beschuldigten wird ein Leben in Mazedonien aller Voraussicht nach mög- lich sein. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht so zum Schluss, dass das Verlassen der Schweiz für den Beschuldigten keine nicht hinzunehmende Härte darstellt und das Vor- liegen eines Härtefalls zu verneinen ist. Eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen des Beschuldigten ist bei diesem Ergebnis nicht vorzunehmen. Es ist die Landesverweisung auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz auf die gesetzlich vor- gesehene Minimaldauer von 5 Jahren festgesetzt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem Gericht komme bei der Bestimmung der Dauer ein erheb- liches Ermessen zu. Die Festsetzung der Dauer dürfe aber nicht willkürlich gesche- hen und es sei auf jeden Fall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es sei deshalb das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldig- ten zu berücksichtigen. Ausgehend von einem als leicht zu bezeichnenden Verschul- den des Beschuldigten und von der für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG ausgefällten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, bestimmte sie die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre (pag. 275 f.). 11.2 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte einen schweren persönlichen Härtefall geltend und beantragte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er bestritt auch obe- rinstanzlich, dass der «Rucksack» seines Mandanten bereits schwer genug sei, da es sich bei dessen Vorstrafen um Jugendsünden handelten und diese lediglich eine geringe kriminelle Energie offenbarten. Er führte u.a. ins Feld, der Beschuldigte lebe seit 20 Jahren in der Schweiz, sei als Minderjähriger hierhergekommen, habe hier eine feste Arbeitsstelle und ein Grossteil seiner Verwandten lebe hier. Er habe sich in der Schweiz eine Existenz und ein festes Beziehungsnetz aufgebaut und hätte ausländerrechtlich lediglich eine Verwarnung zu befürchten. In Mazedonien sei er demgegenüber seit Jahren nicht mehr gewesen, spreche die Sprache nicht, habe kein soziales Netzwerk und hätte Mühe, dort beruflich Fuss zu fassen. Das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege daher das öf- fentliche Interesse an seiner Ausweisung. Auch gemäss Weisungen der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern und denjenigen der SSK überwiege das Inter- esse des Beschuldigten, wenn eine enge Bindung zur Schweiz bestehe und eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten beantragt werde (pag. 408 ff.). 15 11.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt C.________ verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte sei nicht in der Schweiz geboren und auch nicht hier aufgewachsen. Er habe in der Schweiz viele Stellenwechsel gehabt. Es hätten sich Vorstrafen, offene Betreibungen, Widerrufe und Ersatzfreiheitsstrafen an- gehäuft. Seine Angaben zum Kontakt mit seinen Verwandten seien widersprüchlich. Die jetzige Festanstellung sei nichts weiter als ein blosser Hoffnungsschimmer, da der Beschuldigte in der Vergangenheit wie erwähnt oft die Stelle gewechselt habe. Das neue Strafverfahren zeige, dass der Beschuldigte nach wie vor Mühe habe, sich an die Regeln zu halten. Der Beschuldigte sei jung und spreche Albanisch. Er habe in Mazedonien die Schule besucht und die Ausbildung abgeschlossen. Zudem hät- ten seine Eltern mittlerweile ein Haus in Nordmazedonien und würden sich künftig wohl öfters dort aufhalten. Es liege daher kein schwerer persönlicher Härtefall vor und die Sicherheitsinteressen der Schweiz würden die persönlichen Interessen des Beschuldigten überwiegen. Bei der Dauer der Landesverweisung seien fünf Jahre zu wenig, da die Landesverweisung auch bei Delikten möglich sei, die mit weniger als 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft würden. Eine Dauer von neun Jahren sei be- gründbar (pag. 412 f.). 11.4 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsbürger und verfügt gemäss Bericht des Polizeiinspektorats der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei; EMF) vom 6. Dezember 2018 (pag. 55) bzw. gemäss aktuellem Leumunds- bericht vom 3. Mai 2020 (pag. 333 ff.) über eine Niederlassungsbewilligung C, gültig bis zum 29. September 2023. Er gilt mithin aus Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird gemäss den vorstehenden Ausführungen wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Damit hat er ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB begangen. Dies zieht im Regelfall die obligatori- sche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 11.5 Härtefall 11.5.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführun- gen unter E. 10 hiervor). 16 11.5.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Ge- sundheitszustand Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in Mazedonien geboren. Er absolvierte dort während 8 Jahren die Grundschule und schloss erfolgreich eine 4-jährige Lehre als Automechaniker ab. Den weit überwiegenden Teil seiner Adoleszenz verbrachte er somit in seinem Heimatland. Erst am 16. Dezember 2000 kam er dann als gut 17- jähriger im Rahmen des Familiennachzugs seiner Eltern in die Schweiz und befindet sich nun seit knapp 20 Jahren hier. Er lebte somit etwa gleich lang in Mazedonien wie in der Schweiz, wobei er die erste, prägendere Hälfte seines Lebens in Mazedo- nien verbrachte. In der Schweiz hatte er verschiedene Arbeitsstellen inne. So arbeitete er als Lagerist bei E.________ AG, bei der L.________ AG als Storenmonteur und 8 – 10 Jahre bei der D.________ AG. Zudem hatte er Temporäreinsätze, vermittelt durch die G.________ (scil.: G.________) und durch M.________ (zwei Jahre als Gerüst- bauer). Dazwischen war er zwei Jahre arbeitslos und mehrere Monate sozialhilfeab- hängig. Danach arbeitete er einige Zeit temporär und mit unterschiedlichem Beschäf- tigungsgrad bei der N.________ GmbH, jeweils vermittelt durch verschiedene Tem- porärbüros (pag. 14 Z. 77 ff.; pag. 232 Z. 20 ff.; pag. 333). Seit dem 1. Mai 2020 ist er über die G.________ temporär bei der F.________ AG angestellt. Gemäss dem von ihm oberinstanzlich eingereichten Arbeitsvertrag (pag. 412) soll er dort ab dem 1. Juli 2020 festangestellt sein, wobei der Vertrag jedoch wie erwähnt nicht wenige Fragen aufwirft (siehe oben, E. 9.6). Insgesamt ist die berufliche Vergangenheit des Beschuldigten von häufigen Stellenwechseln und Temporäreinsätzen geprägt, wo- bei in den Akten eine Erklärung hierfür nicht ersichtlich ist. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er – auch trotz längerer Arbeitslosigkeit – immer wieder eine Arbeitsstelle/Arbeitseinsätze gefunden hat. Dennoch ist seine berufliche Situation mit Unsicherheiten verbunden und es kann, wenn überhaupt, nur bedingt von einer beruflichen Integration gesprochen werden. Der Beschuldigte pflegt eine Beziehung zu seiner Partnerin H.________, mit der er seit 2017 zusammen ist (pag. 405 Z. 186 ff.). Er lebt mit ihr jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt noch haben sie gemeinsame Kinder. Anlässlich der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung gab er erstmals an, nun mit ihr zusammenziehen zu wollen (bislang sei dies wegen unterschiedlicher Arbeitswege nicht geschehen). Sie hätten jedoch noch nicht geplant, wo sie hinziehen wollten (pag. 405 Z. 190 ff.). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Vergangenheit des Beschuldigten von häufigen Wohnungswechseln geprägt ist (vgl. Adressen gemäss pag. 6, 63, 99, 104, 108, 128, 129, 344). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erklärte er seinen neusten Umzug damit, dass er aus der alten Wohnung rausgeflo- gen sei, weil er die Miete nicht bezahlt habe (pag. 404 Z. 174 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2018 gab der Be- schuldigte an, er habe weder zu seinen vielen in der Schweiz lebenden Verwandten noch zu den Eltern oder zur Schwester, die alle in der O.________ [Adresse] wohn- ten, besonders viel Kontakt. Er gehe vielleicht 1 – 2-mal pro Jahr bei ihnen vorbei (pag. 15 Z. 102 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zuerst, er 17 habe deswegen so wenig Kontakt mit den Eltern, weil diese sauer seien wegen den Sachen, die er gemacht habe (pag. 233 Z. 1 ff.). Gleich danach sprach er dann aber davon, er sehe seine Eltern heute manchmal einmal pro Woche, manchmal alle zwei Wochen (pag. 233 Z. 6 ff.). In der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, seine Eltern würden immer noch in der Schweiz leben. Sie wohnten teilweise bei ihm und teilweise in ihrer eigenen Wohnung. Sie hätten auch ein Haus in Nordmazedonien. Seine Beziehung zu ihnen sei gut, der Kontakt sei jetzt viel besser. Sie hätten sicher einmal pro Woche Kontakt. Sie sprächen Albanisch miteinander. Den Jahrgang seiner Eltern wisse der Beschuldigte aber nicht. Mit sei- ner in der Schweiz lebenden Schwester habe er nicht so oft Kontakt, sie telefonierten ab und zu (pag. 403 Z. 119 ff.; pag. 405 Z. 205 ff.). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben ist unklar, wie gut der Kontakt des Beschuldigten mit seinen Verwandten in der Schweiz tatsächlich ist. Fakt ist hingegen, dass die Eltern in Nordmazedonien ein Haus besitzen und die Familie damit weiterhin eng mit ihrer Heimat verbunden ist. Mit der sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist es nicht allzu weit her. Immerhin konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung insgesamt vier Schweizer Kollegen aufzählen. Er gab an, mit diesen ab und zu etwas zu trinken oder Karten zu spielen. Er kenne noch weitere Schweizer, jedoch nicht mit Nachna- men. Dabei handle es sich um Nachbarn von ihm. Ansonsten verbringe er seine Freizeit mit seiner Freundin H.________. Sie gingen oft zusammen laufen (pag. 404 Z. 148 ff.; pag. 405 Z. 200 ff.). Andererseits lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte seine Zeit bislang überwiegend mit Personen verbrachte, die zu- mindest vom Namen her einen Migrationshintergrund aufweisen (pag. 63 und Ex- Freundin «P.________»; pag. 97 und Untermietvertrag mit «Q.________»; pag. 134 und Autokauf bei Herrn «R.________»; pag. 136 und Kollege «S.________»; pag. 144 und Schlägerei mit «T.________», «U.________» und «V.________»; pag. 148 und Kollege «W.________»; und schliesslich pag. 414 und der oberin- stanzlich eingereichte Arbeitsvertrag mit «J.________», der zugleich auch einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der G.________ ist). Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz diverse Weiterbildungskurse. So be- suchte er im Jahr 2000 einen Deutschkurs (pag. 175) und machte die Ausbildung zum Staplerfahrer sowie diverse Kurse im Gerüstbau (pag. 334). Dies ist positiv zu werten. Er spricht recht gut Deutsch, aber auch Albanisch. Er ist gesund und hatte soweit ersichtlich auch in der Vergangenheit keinerlei gesundheitliche Probleme (vgl. pag. 56, 175). Der Beschuldigte verfügt wie erwähnt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und war mit Ausnahme einer 2.5-jährigen Pause immer berufstätig. Trotz- dem bezifferte er seine Schulden (Steuern und Krankenkasse) auf insgesamt CHF 50'000.00 (pag. 385; pag. 406 Z. 234 ff.). Tatsächlich weist sein neuster Betrei- bungsregisterauszug vom 22. Mai 2020 insgesamt 44 Verlustscheine im Gesamtbe- trag von CHF 67'679.15, fünf Pfändungen für einen Gesamtbetrag von CHF 16'120.00, vier eingeleitete Betreibungen auf einen Gesamtbetrag von CHF 3'473.35 sowie zwei erloschene Eintragungen auf einen Gesamtbetrag von 18 CHF 2'391.85 auf. Des Weiteren sind 78 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändun- gen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 127'366.75 verzeichnet (pag. 392 ff.). Dabei springt ins Auge, dass viele Schulden aus Steuer- oder Kran- kenkassenforderungen stammen. Bisher hat er offenbar keine Anstrengungen unter- nommen, die Schulden zurückzuzahlen. Seine finanziellen Verhältnisse sind somit nicht geordnet. Wie von der Vorinstanz erwähnt ist das Vorstrafenregister des Beschuldigten be- achtlich und umfasst nicht weniger als acht Einträge (pag. 344 ff.). Die Verurteilungen betreffen in erster Linie SVG-Delikte, sind aber keineswegs harmlos (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [23. August 2013]; grobe Verkehrsregelverletzung, Fahren in ange- trunkenem Zustand sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [29. November 2013]). Zudem ist die Kadenz bemerkenswert: Seit seinem ersten Delikt im Jahr 2012 beging der Beschuldigte in jedem nachfolgenden Jahr – mit Aus- nahme des Jahres 2016 – mindestens zwei neue Straftaten. Es wurden zwar ur- sprünglich «nur» bedingte Geldstrafen und in einem Fall bedingte gemeinnützige Ar- beit ausgesprochen, doch mussten die bedingten Vollzüge in mehreren Fällen auf- grund neuer Delinquenz widerrufen und teilweise gar in Ersatzfreiheitsstrafen umge- wandelt werden. Offensichtlich vermochten die Verurteilungen sowie die insgesamt ausgestandenen 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe den Beschuldigten jeweils nicht nachhaltig zu beeindrucken. Bezeichnenderweise kam es zum heute zu beurteilen- den Vorfall vom 28. August 2018 weniger als ein Jahr, nachdem der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt und für zwei frühere Strafen die Probezeit verlängert bzw. eine Verwarnung ausgesprochen worden war. Bei der vorliegend zu beurteilenden qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich nun gar um ein Verbrechen (Art. 19 Ziffer 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Auch unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten würden die wie- derholten Rechtsverletzungen gegen eine Verlängerung der Niederlassungsbewilli- gung sprechen. Der Beschuldigte wurde denn auch bereits im Jahr 2013 von der zuständigen Behörde ausländerrechtlich ermahnt und die Kontrollfrist für seine Nie- derlassungsbewilligung wurde verlängert (pag. 78). Das neu eingeleitete Verfahren gegen ihn rundet das nicht eben positive Bild ab. Er beachtete mehrfach die Schwei- zer Rechtsordnung nicht. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zwar schon relativ lange in der Schweiz, hat aber den überwiegenden Anteil seiner Jugend in Nordmazedonien verbracht. Er spricht recht gut Deutsch und hat – abgesehen von einem Unterbruch von ca. 2.5 Jahren, in denen er Arbeitslosenunterstützung bzw. Sozialhilfe bezog – immer gearbeitet. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind indessen schlecht. Er hat namhafte Schulden und seine berufliche Situation (nur Temporäranstellun- gen) ist ziemlich unsicher. Vor allem aber ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und hat sich zuletzt gar eines Verbrechens schuldig gemacht. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und zuletzt massiv missachtet und ist schlecht integriert. 19 11.5.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte lebt schon relativ lange in der Schweiz und möchte verständlicher- weise hierbleiben. Er ist weder verheiratet noch hat er selber Kinder. Er pflegt relativ lose Kontakte zu seinen Eltern und zur Schwester. Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollzogene Kehrtwende (plötzlich waren es statt 1 – 2-mal pro Jahr 1-mal pro Woche oder alle 14 Tage; siehe E. 11.5.2 hiervor) ist, wie die Vorin- stanz zutreffend erkannt hat (pag. 269 f.), rein taktisch ausgerichtet. Gleiches gilt für seine Aussagen in Bezug auf die Kontakte zu seinem Heimatland. In Nordmazedo- nien leben zwei Onkel. Während der Beschuldigte am 6. Dezember 2018 noch an- gab, er telefoniere dem einen Onkel vielleicht 1 – 2-mal pro Woche, es gebe aber auch Tage, an denen er ihm 2 – 3-mal pro Tag telefoniere (pag. 15 Z. 118 ff.), war der Kontakt dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wesentlich weniger eng: «Ab und zu telefoniere ich mit meinem Onkel und seiner Frau, manchmal mit einem Kollegen. Aber nicht oft» (pag. 233 Z. 31 ff.). In der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung hielt der Beschuldigte schliesslich fest, dass er zwar 1 – 2-mal pro Woche mit seinem Onkel telefoniere, dass das für ihn aber nicht viel sei (pag. 404 Z. 132 ff.). Das letzte Mal in Nordmazedonien war der Beschuldigte angeblich vor [aus heutiger Sicht] 4 oder 5 (pag. 233 Z. 36) bzw. vor 5 oder 6 (pag. 404 Z. 138 f.) Jahren. Seit er in der Schweiz lebe, seien es vielleicht 10 Mal gewesen. Schliesslich liess der Be- schuldigte in oberer Instanz verlauten, dass seine Eltern in Nordmazedonien ein Haus hätten (pag. 403 Z. 131). Selbst wenn die Kontakte zur Familie in der Schweiz in letzter Zeit wieder intensiver geworden sein sollten, wäre das primär mit Blick auf die drohende Landesverwei- sung erfolgt. Zuvor hatten die familiären Beziehungen in der Schweiz für den Be- schuldigten keine grosse Bedeutung. Eine Trennung infolge einer Landesverwei- sung wäre deshalb nicht derart einschneidend, als dass sie für den Beschuldigten eine besondere Härte darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als seine Eltern in Nord- mazedonien ein Haus haben und ab und zu dorthin reisen (siehe neues Verfahren BM 20 12538). 11.5.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung, Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Zu seinem Heimatland Mazedonien (heutiges Nordmazedonien) unterhält der Be- schuldigte nach wie vor gute Verbindungen. Insbesondere das Verhältnis zur Familie des einen Onkels scheint recht eng zu sein (siehe E. 11.5.3 hiervor). Auch wenn sein letzter Aufenthalt in Nordmazedonien angeblich bereits ein paar Jahre zurückliegt, kann er dort grundsätzlich uneingeschränkt ein- und ausreisen. Ihm droht weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich ver- pönten Nachteilen verbunden. Er ist bis zum 17. Altersjahr dort aufgewachsen, hat die Schule besucht, eine Lehre abgeschlossen und beherrscht die albanische Spra- che in Wort und Schrift. Die dortige Kultur ist ihm nicht fremd und als gelernter Auto- mechaniker bringt er beruflich einiges mit. Seine Eltern haben in Nordmazedonien ein Haus und sein Onkel kann ihm eine Starthilfe geben. Es wird nicht verkannt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Nordmazedonien schwieriger sind als in der Schweiz. Aber dass dort prinzipiell keine Arbeit zu finden wäre, ist nicht mehr als 20 eine Behauptung. Die Chancen des Beschuldigten auf eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland sind durchaus vorhanden. Auch der Bericht der Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei des Kantons Bern gibt an, dem Beschuldigten wird «eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht allzu schwerfallen» (pag. 57). Das Gleiche gilt in Bezug auf die soziale (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz. Es wird anerkannt, dass der Beschuldigte in einer ersten Phase nach seiner Einreise in die Schweiz zeigte, dass eine Eingliederung für ihn durchaus im Bereich des Mögli- chen liegt. Wenngleich er auch in dieser ersten Phase weder Steuern noch Kranken- kassenrechnungen zahlte (vgl. pag. 76), begann er immerhin bereits im Jahr seiner Einreise damit, einen Deutschkurs zu besuchen (pag. 175), fand Anstellung und ar- beitete sich in den Folgejahren zu einer Führungsposition bei der D.________ hoch (pag. 175). Aus den Akten geht aber ebenfalls hervor, dass er in einer zweiten Phase eine Kehrtwende machte. Im Jahr 2011 rief seine Freundin die Polizei, weil der Be- schuldigte alkoholisiert nach Hause gekommen sei und in diesem Zustand zu Ge- waltausbrüchen neige (pag. 64). Die 8-jährige Beziehung zwischen den beiden ging in der Folge in die Brüche. Im Jahr 2012 folgte das erste im Strafregister des Be- schuldigten verzeichnete Delikt, das ebenfalls mit Alkohol in Zusammenhang stand. 2013 folgte das nächste alkoholbedingte Delikt (pag. 344). Im gleichen Jahr verlor der Beschuldigte zudem auch seine Stelle bei D.________ (pag. 175). Er beging von 2012 bis zum Anlassdelikt in jedem Jahr (bis auf das Jahr 2016) mindestens zwei neue Straftaten (pag. 344 ff.). Es folgten häufige Wohnungs- und Stellenwechsel und ein rapides Anhäufen von Schulden (siehe E. 11.5.2 hiervor). Auch heute ist die be- rufliche Zukunft des Beschuldigten nach wie vor unklar, er hat hohe Schulden und ist nicht zuletzt wegen seiner Delinquenz nicht gut integriert. Insbesondere auch we- gen des jüngsten Strafverfahrens gegen ihn hat die Kammer berechtigte Zweifel, dass sich seine Lebensumstände künftig ändern und stabilisieren werden. Schliess- lich ist mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit von einer grundsätzlich be- stehenden Rückfallgefahr auszugehen (siehe E. 9.6 hiervor). Verurteilungen haben den Beschuldigten bisher nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht; er hat wieder- holt die Schweizer Rechtsordnung missachtet. Die Chance zur Eingliederung hätte schon lange bestanden, ohne dass sie von ihm genutzt worden wäre. Die Kammer sieht die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Eingliederung des Beschuldigten in die Schweiz daher pessimistisch. 11.5.5 Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausserge- wöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Ein persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die bisherige höch- strichterliche Rechtsprechung gerade nicht vor. Die vom ihm geltend gemachten so- zialen und wirtschaftlichen Nachteile einer Rückkehr in sein Herkunftsland müssen weitestgehend unberücksichtigt bleiben, da sie eine grosse Zahl von Betroffenen in 21 der Lage des Beschuldigten in vergleichbarer Weise treffen. Sie können nicht unter die gesetzliche Härtefallklausel fallen, wenn diese eine Ausnahme bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 wurde der Härtefall beispielsweise bejaht bei einem in der Schweiz geborenen, hier aufgewach- senen und immer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz wohnhaften Serben, mithin bei einer Person, die im Gesetz selbst als potentiell schwer betroffen erwähnt wird (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Der 37-jährige Beschuldigte ist demgegenüber weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat die ersten 17 Jahre seines Lebens in Mazedonien verbracht. Mittlerweile lebt er nun knapp 20 Jahre in der Schweiz. Er ist gesund, seit 3 Jahren mit der gleichen Partnerin liiert, hat aber keine eigene Familie mit Kindern. Zu seinen Eltern und zur Schwester pflegt er zwar Kontakt, aber als besonders eng können diese Familienbande nicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte spricht zwar recht gut Deutsch und hat auch viele Jahre hier gearbeitet. Er ist aber sozial mangelhaft integriert, hat Schulden und ist vor allem mehrfach strafrechtlich, zuletzt in nicht un- erheblicher Weise, in Erscheinung getreten. Der «Rucksack» des Beschuldigten ist, um es mit den Worten der Verteidigung zu sagen, schwer. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Nordmazedonien ist möglich, die Nähe zu seinem Heimatland ist angesichts seiner Sprachkenntnisse, seiner Berufsausbildung und seiner fami- liären Beziehungen nach wie vor gegeben. Sie sind nicht etwa deutlich schlechter als in der Schweiz. Alles in allem sprechen die erwähnten Faktoren (die mangelhafte Integration des Beschuldigten in der Schweiz, seine schlechten finanziellen Verhältnisse, die im Ge- gensatz auch im Herkunftsland bestehenden Möglichkeiten zu einer Reintegration, die Rückfallgefahr sowie die erheblichen Vorstrafen) gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Auch der Gesundheitszustand des Beschul- digten, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die Tatsache, dass (mo- mentan) seine Eltern und die Schwester hier leben, sprechen nicht für die Annahme eines Härtefalles. Für den Beschuldigten bedeutet eine Landesverweisung keinen schweren persönli- chen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. 11.5.6 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldig- ten ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (vgl. insbesondere den vier Seiten langen Strafregisterauszug auf pag. 344 ff. sowie die Ausführungen zur Rückfallgefahr in E. 9.6 hiervor) überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten (ihm dürfte eine Wiedereingliederung in Mazedonien nicht allzu schwerfallen, pag. 57; siehe zudem auch E. 11.5.3 und E. 11.5.4 hiervor). 22 11.5.7 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 11.5.8 Fazit Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. 11.6 Dauer der Landesverweisung Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nur knapp. Die Kammer beurteilt sein Verschulden als leicht und verurteilt ihn (innerhalb des Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren) zu einer Frei- heitsstrafe von (bloss) 15 Monaten. Eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren scheint angemessen. Daran ändert nichts, dass die Landesverweisung auch für An- lassdelikte ausgesprochen werden kann, die einen geringeren Strafrahmen aufwei- sen als Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. pag. 412 f.). VI. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten 12.1 Erste Instanz Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘169.00 an den Beschuldigten ist rechtskräftig. 12.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren gemessen an seinen An- trägen weit überwiegend. Zwar unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die beantragte Dauer der Landesverweisung. Hierfür rechtfertigt sich jedoch keine Ausscheidung von Kosten. Der Beschuldigte hat daher die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 3'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), zu tragen. 23 13. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde auf CHF 3'625.10 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 875.05, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im oberinstanzlichen Verfahren vertrat Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten privat, weshalb ihm hierfür keine amtliche Entschädigung zuzusprechen ist. VII. Verfügungen 14. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 15. DNA-Profil / Biometrische erkennungsdienstliche Daten Der Beschuldigte wurde während der Strafuntersuchung erkennungsdienstlich er- fasst und es wurde ein DNA-Profil über ihn erstellt (pag. 242; PCN-Nr. [Nummer]). Das Bundesamt für Polizei löscht das DNA-Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probe- zeit für die bedingt ausgesprochene Teilstrafe (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Bundes- gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifi- zierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dieselbe Frist gilt für die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst (Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Es wird vorzeitig die Zustimmung erteilt, das DNA-Profil sowie der erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu lö- schen (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz bzw. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 24 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Juni 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz durch Besitz und Beförderung von Betäubungsmitteln (17 Gramm reines Heroin- hydrochlorid), mengenmässig qualifiziert begangen am 28. August 2018 in Bern; 2. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor sowie in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘169.00 verurteilt wurde; 2. im Widerrufsverfahren 2.1 der A.________ mit den Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 28. April 2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. März 2017 für eine Geldstrafe von 90 bzw. 20 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Strafen zu vollziehen sind; 2.2 die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden; 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (50 Gramm Heroingemisch, beim IRM Bern) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 47, 66a Abs. 1 Bst. o StGB 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Abs 2 Bst. a BetmG 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. A.________ wird für 5 Jahre des Landes verwiesen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. 25 IV. 1. Die Entschädigung des im erstinstanzlichen Verfahren bis am 19. Juni 2019 amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.25 200.00 CHF 3'250.00 Reisezuschlag CHF 63.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'391.00 CHF 261.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'652.10 volles Honorar CHF 4'062.50 Reisezuschlag CHF 63.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'203.50 CHF 323.65 Total CHF 4'527.15 nachforderbarer Betrag CHF 875.05 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘652.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 875.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 26 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Informa- tion; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee (nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Mai 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Juli 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27