A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘169.80 und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘375.90, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).