nachforderbarer Betrag CHF 3'798.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘460.65 und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘798.90, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Fürsprecherin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: