A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘973.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Fürsprecherin E.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: