1. der schweren Körperverletzung, begangen am 26. Juli 2015 in F.________(Ortschaft), G.________(Strasse), auf dem Trottoir zwischen H.________(Restaurant) und I.________(Club), zum Nachteil von D.________ und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 40, 47, 51, 122 Abs. 1 aStGB Art 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 27 Tagen (26.07.2015 – 21.08.2015) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: