2. Der A.________ mit Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 3. Februar 2015 (ST.2015.02514) für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Verfahren PEN 17 924). A.________ wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden A.________ auferlegt.