zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 18‘415.70. c. Im Widerrufsverfahren entschieden wurde: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2014 (STA.2014.2551) für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Verfahren PEN 17 923). A.________ wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.