Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 1. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt wurde: der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 25. April 2015 in F.________(Ortschaft), G.________(Strasse), I.________(Club), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung von Art. 47, 106 Abs. 1 bis 3, 126 Abs. 1 StGB verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. b. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO weiter verurteilt wurde: